Gemäß Punkt 2.2 des bilateralen Vertrags über die Ausbildung von Fachkräften auf Entgeltbasis ist der Auszubildende verpflichtet, 75 % des festgelegten Betrages bis zum 1. April des laufenden Jahres zu zahlen. Angesichts der Einsprüche von Eltern und Studenten wurde die Zahlungsfrist für 75 Prozent des Vertragspreises auf den 10. Mai festgesetzt.
Hinweis: Die Universität hat das Recht, den Vertrag gemäß Punkt 5.4 des abgeschlossenen bilateralen Vertrages zu kündigen, wenn die festgelegte Studiengebühr nicht rechtzeitig an den Studenten gemäß Punkt 4.1 dieses Vertrages gezahlt wird, und hat das Recht, vom Studenten ausgeschlossen zu werden.